Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten!
03 Dez 2014
Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.
Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung.
Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung „Anzahlungsrechnung“ eindeutig darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet.
Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen..
Rechnungsmerkmale
Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen:
- Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden
- Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
- Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung
- Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt – die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend machen.