Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern
10 Dez 2014
Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes (Neurom) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen.
Unter gewissen Voraussetzungen steht eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) und vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ), für einen Zeitraum von 12 Monaten zu.
Seit dem Jahr 2012 beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem die erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden können, 36 Monate. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten neu gegründeten Betriebe nicht gleich in den ersten Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Die Frist für den 12-monatigen Begünstigungszeitraum beginnt daher erst mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen. Die Bestimmung ist jedoch insofern einschränkend, als die Geltendmachung der Begünstigung zwar im ersten Jahr der Neugründung von der Anzahl der Mitarbeiter unabhängig ist, ab dem zweiten Jahr die Begünstigung jedoch nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zusteht.
Beispiel
Ein Betrieb wird am 1. Jänner 2015 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird ab 1. April 2015 in der Ordination beschäftigt. Ab 1. Juni 2015 werden zwei weitere und ab 1. September 2015 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt.
Der 36-monatige Beobachtungszeitraum läuft ab 1.Jänner.2015 bis zum 31. Dezember 2017. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Zeitspanne für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit April 2015. Damit steht die begünstigende Regelung von April 2015 bis Ende März 2016 zu.
Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2015, steht die Begünstigung für alle Mitarbeiter zu, die in diesem Zeitraum neu beschäftigt werden. Es erfolgt daher keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die Begünstigung kann bis Ende Dezember 2015 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Ab Jänner 2016 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung chronologisch ersten drei eingestellten Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung für den im April 2015 beschäftigten Mitarbeiter und für die zwei im Juni 2015 beschäftigen Mitarbeiter für die vollen 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für den im September beschäftigten vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2016 aufgrund der Überschreitung der Einschränkung der Begünstigung auf drei Mitarbeiter nicht mehr zu.