Unternehmer in Österreich tätig
Unternehmer, die in Österreich weder Wohnsitz, noch Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und eine österreichische Umsatzsteuer zu beantragen.
Versandhandel und Lieferschwelle
Werden Gegenstände aus einem EU-Land nach Österreich durch einen ausländischen Lieferer oder seinen Beauftragten befördert oder versendet, so ist die Lieferung grundsätzlich dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Betragen die Umsätze hingegeben mehr als 35.000 Euro im Jahr, so kommt die Versandhandelregelung zur Anwedung und die Unternehmer sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und eine österreichische Umsatzsteuer zu beantragen.
Durch diese Vorschrift sollen Wettbewerbsverzerrungen, die sich durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in der EU ergeben könnten, vermieden werden.
Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jedes Mitgliedsland, daher auch für Österreich, gesondert vorzunehmen.
Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des § 27 Abs 4 UStG und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen.
Unternehmer aus anderen EU-Staaten, die in Österreich an Privatpersonen bzw. Schwellenerwerber liefern, müssen ab folgendem Zeitpunkt mit österreichischer Umsatzsteuer fakturieren:
- bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im Vorjahr: Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab dem 1. Umsatz des laufenden Jahres
- bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im laufenden Jahr: Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab jenem Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überschritten wurde.
Sollte Ihr Unternehmen die Versandhandelsgrenze in der Höhe von 35.000 Euro in vorangegangen Kalenderjahren überschritten haben, sind diese auch im Nachhinein zu erklären. Dazu steht Ihnen die Möglichkeit einer Selbstanzeige bzw. Offenlegung der Umsätze zur Verfügung.
Diesen aufwendigen Prozess sowie die Registrierung einer UID Nummer in Österreich und das Erstellen der nötigen Voranmeldungen und Jahreserklärungen übernehmen wir gerne für Sie.