Änderungen in der Lohnverrechnung
23 Feb 2014
Gerade der Jahresbeginn eignet sich im Rahmen der alljährlichen Gehaltsgespräche für steuerliche Optimierungen in der Lohnverrechnung. Insbesondere die bereits im letzten Jahr in Kraft getretenen Änderungen beim Jobticket bieten interessante steuerliche Möglichkeiten für Dienstnehmer und Dienstgeber.
Bisher gab es als Förderung für den Mitarbeiter im Rahmen der Anreise zur Arbeitsstelle nur das Pendlerpauschale. Mit dem Jobticket können aber auch jene Dienstnehmer, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, in den Genuss einer steuerfreien Unterstützung der Fahrtkosten kommen. Voraussetzung für das Jobticket ist, dass der Dienstnehmer für die Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels eine Streckenkarte (bzw. Netzkarte, falls keine Streckenkarten angeboten werden) benutzt.
Die Rechnung für die Strecken- bzw. Netzkarte muss auf den Arbeitgeber lauten und hat neben den anderen Rechnungsmerkmalen den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Das Jobticket muss nicht allen Dienstnehmern oder Gruppen von Dienstnehmern angeboten werden, sondern kann individuell mit jedem einzelnen Dienstnehmer vereinbart werden.
Wenn die Strecken-bzw. Netzkarte (z.B. Monats- oder Jahreskarte für die Wiener Linien) vom Dienstgeber gekauft und bezahlt wird, sind diese Kosten für den Dienstgeber steuerlich absetzbarer betrieblicher Aufwand (ohne Lohnnebenkosten). Für den Dienstnehmer ist kein Sachbezug zu anzusehen (somit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei).
Erfolgt die Bezahlung des Jobtickets allerdings anstelle der jährlichen kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Bezugsumwandlung). Keine Bezugsumwandlung und somit steuerfrei wäre aber die Umwandlung eines bisherigen Fahrtkostenzuschusses in das Jobticket. Wenn dem Dienstnehmer das Jobticket zur Verfügung gestellt wird, steht ihm allerdings kein Pendlerpauschale zu.
Der Zuschuss, den der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmern in Verbindung mit einer Kinderbetreuung (mit Kindern die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) gewährt, wurde per 1.1.2013 von € 500 auf € 1.000 erhöht.
Seit 1. Jänner 2014 können Dienstnehmer mit ihrem Dienstgeber zur Pflege eines nahen Angehörigen (mindestens Pflegestufe 3 oder minderjähriger Angehöriger mit Pflegestufe 1) schriftlich Pflegekarenz für mindestens 1 Monat und maximal drei Monate vereinbaren. Voraussetzung ist nur, dass das Dienstverhältnis bereits drei Monate gedauert hat. Für die Dauer der Pflegekarenz (Karenzierung) sind vom Dienstgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung). Das Pflegekarenzgeld an den Dienstnehmer wird durch die Gebietskrankenkasse geleistet.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann anstatt der Pflegkarenz auch eine Herabsetzung der Arbeitszeit vereinbart werden (Pflegeteilzeit), wobei die wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten darf.