Der Familienbonus Plus

29 Aug 2018

Durch den Familienbonus Plus wird Ihre Einkommensteuer ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr reduziert.

Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500. Die Einkommensteuer reduziert sich dadurch um bis zu € 1.500 pro Jahr und Kind. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. € 1.700 (bei einem Kind).

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen. Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von € 1.500 (bzw. € 500) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (Vater € 750 / Mutter € 750 bzw. Vater € 250 / Mutter € 250).Die Aufteilung ist auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern?

Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener – insbesondere die geringverdienenden – werden künftig eine Mindestentlastung von € 250 – den so genannten Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden dafür aufgrund des Familienbonus Plus ab 2019 entfallen. Die bisherige Regelung wird auch hier angesprochen.

Wir führen für Sie gerne eine Berechnung durch, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).

Weitere Informationen finden Sie auch hier auf der BMF Seite.

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Rita Zallmann