„Einstellung der Erwerbstätigkeit“ als Stolperstein bei Steuerbegünstigungen?
09 Apr 2015
Bis jetzt vertrat die Finanz die Ansicht, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Jahr nach der Betriebsaufgabe oder -veräußerung für die Inanspruchnahme des halben Durchschnittssteuersatzes nicht schädlich ist. Nun soll aber jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit diese Steuerbegünstigung ausschließen.
Die Betriebsveräußerung oder die Betriebsaufgabe ist der letzte Akt des Unternehmers. Der Gesetzgeber nimmt diesen Schritt zum Anlass, sämtliche im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven (= Verkehrswert – Buchwert) zu besteuern. Der Firmenwert nimmt in diesem Zusammenhang eine Sonderstellung ein, da dieser nur im Rahmen einer Betriebsveräußerung vom Käufer abgegolten wird und dann der Besteuerung unterliegt, während der Firmenwert im Rahmen einer Betriebsaufgabe untergeht und daher auch nicht besteuert wird.
Unterschiedliche Steuererleichterungen
Da im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine enorme Steuerbelastung auf den Unternehmer zukommen kann, hat der Gesetzgeber hierfür unterschiedliche Steuererleichterungen vorgesehen. So stehen dem Unternehmer für seinen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ein (anteiliger) Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder die Verteilung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre zu , wodurch die einzelnen Einkommensteuerprogressionsstufen über diese drei Jahre verteilt ausgenutzt werden können.
Besteuerung mit halbem Durchschnittssteuersatz
Das attraktivste „Steuerzuckerl“ in diesem Zusammenhang ist die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Unternehmer verstorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Die Erfüllung des Kriteriums – Einstellung der Erwerbstätigkeit – ist jedoch in der Praxis das problematischste. Eine Erwerbstätigkeit gilt als eingestellt, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit schadet Steuerbegünstigung
Bis jetzt vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Jahr nach der Betriebsaufgabe/-veräußerung für die Inanspruchnahme dieses Steuerzuckerls nicht schädlich ist. Im Rahmen eines Entwurfes der Einkommensteuerrichtlinien meint die Finanz nun aber, dass jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit – unabhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme – schädlich für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist.