Es ist abstrakt, als ein zweigleisiges System zu verstehen, dass für gewisse Arten von Einkommen bzw. ab einer gewissen Umsatzgrenze
- die Aufzeichnungspflicht und
- die Belegerteilungspflicht eintritt.
Keine Aufzeichnungspflicht:
Ein Vollpauschalierter Land und Forstwirt benötigt weder eine Aufzeichnungspflicht noch eine Belegerteilungspflicht.
Vereinfachte Aufzeichnungspflicht:
Erzielt ein Unternehmen oder ein Verein außerhalt von festen Räumlichkeiten Umsätze, sollen diese von der Aufzeichnungspflicht erleichtert werden, z.B. durch einen einfachen Kassensturz wenn die Umsätze 30.000 Euro netto nicht überschreiten. Dabei werden diese Umsätze isoliert von den anderen Umsätzen betrachtet. Eine Belegerteilungspflicht gibt es keine.
Normale Einzelaufzeichnungspflicht:
Buchführende Unternehmen (doppelte Buchhaltung), Einnahmen und Ausgabenrechner, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, als auch sonstige Einkünfte sind verpflichtet ihre Einnahmen und Ausgaben welche mittels Bargeschäft erfolgen aufzuzeichnen. Dies hat laut der Verordnung mittels Beleg und Durchschrift zu erfolgen.
Bei jenen Umsätzen tritt erstmals eine Belegerteilungspflicht ein, wodurch ein Unternehmer für erhaltene Barzahlungen einen Beleg ausstellen muss. Jene Belege müssen 5 Mindestangaben enthalten (siehe. Frage IV).
Diese Bestimmung ist somit für nahezu jeden Unternehmer verbindlich.
Einzelaufzeichnungspflicht mit elektronischer Registrierkassa:
Zusätzlich zur normalen Einzelaufzeichnungspflicht sind hier zwei Schwellenwerte maßgeblich. Erstens muss der Jahresumsatz netto mehr als 15.000 Euro und zweitens die Barumsätze müssen netto mehr als 7.500. Euro betragen.
Als dritte Voraussetzung haben betriebliche Einkünfte durch ein elektronisches Kassensystem die Bareinnahmen einzeln zu erfassen.
Auch hier trifft wieder die Belegerteilungspflicht zu. (siehe Frage IV). Seit 01.04.2017 müssen jene Registrierkassen Sicherheitsauflagen erfüllen, wodurch ein Schutz gegen Manipulation gewährleistet wird.