Beträgt Ihr Jahresumsatz (hier werden z.B. die Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis nicht miteinbezogen) weniger als € 35.000,00, dann sind sie mit Ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit, können allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen. Sie können daher die Wohnung ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, vermieten.
Sie können jedoch zur Umsatzsteuer optieren, wenn Sie sich die an Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer wieder zurückholen wollen, weil Sie hohe Investitionen tätigen und gleichzeitig der Mieter das Mietobjekt nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das hat zur Folge, dass Sie nun auch Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen müssen. Bei Wohnungsmieten beträgt die Umsatzsteuer derzeit 10%, bei der Geschäftsraummiete 20%. Dies ist meist nur ratsam, wenn hohe Vorsteuerbeträge z.B. aus Sanierungsaufwendungen oder Zubauten anfallen.
Bei Geschäftsraummieten räumt der Gesetzgeber dem Vermieter ein Wahlrecht ein : entweder mit 20% Ust vermieten oder steuerfrei. Wird steuerfrei vermietet, ist analog hierzu auch kein Vorsteuerabzug möglich. Solange der Mieter auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist eine Vermietung mit Umsatzsteuer zu empfehlen, weil dann alle Beteiligten, die in Zusammenhang mit der Vermietung stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.