Freiwillige Abfertigungen steuerlich deutlich gekappt
07 Apr 2014
Freiwillige Abfertigungen sind seit 1.3.2014 für Dienstnehmer und den auszahlenden Dienstgeber ab Erreichen bestimmter Grenzen steuerlich deutlich teurer und damit ein Steuergeschenk an den Fiskus.
Der Steuersatz von 6% ist beim Dienstnehmer auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber – und das ist neu – auf einen Betrag von € 40.770 (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 * 9) anzuwenden. Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt:
3 Jahre 2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahre 3/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahre 4/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahre 6/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahre 9/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahre 12/12 der Bezüge der letzten12 Monate
Maximal € 203.850 steuerlich begünstigt
Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6% zu versteuernden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal € 13.590 pro Monat (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 *3) begrenzt wurden. Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete, steuerlich begünstigte Ausmaß.
Das höchstmögliche Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das „Jahresviertel“ (3 Monatsbezüge) zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber € 203.850, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen.
Steuerlichen Abzugsverbot beim Arbeitgeber
Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für alle Dienstverhältnisse, die unter „Abfertigung neu“ fallen (betrifft Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2002 eingetreten sind) ist der begünstigte Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen nicht anwendbar.
Beim Arbeitgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden.