Kontenregister und Konteneinsicht
08 Sep 2015
Begleitend zur Steuerreform und als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung wurde unter der Bezeichnung „Bankenpaket“ unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen.
Die Einführung eines zentralen Kontenregisters soll dazu dienen, eine vollständige Übersicht über die vorhandenen Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots, die in Österreich geführt werden, zu erhalten. Das Kontenregister soll jedoch nur die sogenannten „externen Kontendaten“, wie etwa Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos enthalten, aber weder Kontostände noch Kontenumsätze.
Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1.3.2015 sowie die bis dahin erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen.
Der Zugang zum Kontenregister soll den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten, den Finanzstrafbehörden und den Abgabenbehörden des Bundes sowie dem Bundesfinanzgericht vorbehalten werden. Jede Abfrage wird genau protokolliert. Per FinanzOnline kann von Betroffenen abgefragt werden, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen sind.
Konteneinsicht – zeigt Kontostand und Kontobewegung
Bislang konnte das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen werden, wenn ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet worden war. In Zukunft besteht für die Finanzverwaltung im Abgabenverfahren die Möglichkeit, Bankinformationen von Abgabepflichtigen zu erhalten.
Es ist damit zu rechnen, dass die Abgabenbehörde künftig häufiger in einem Ermittlungsverfahren Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten verlangen wird, wenn
begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Zum Rechtsschutz der von der Konteneinsicht betroffenen Person muss ein Richter des Bundesfinanzgerichts die Konteneinsicht innerhalb von drei Tagen genehmigen. Gegen diese Entscheidung kann Rekurs erhoben werden. Zudem wird beim Finanzminister eigens ein unabhängiger und weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet, dem unter anderem die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen obliegt.