Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

03 Feb 2015

Mit 1.1.2015 sind neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft getreten.

Bisher waren diese Dienstleistungen am Unternehmerort steuerbar, nunmehr ist die Umsatzsteuer dort abzuführen, wo der Nichtunternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleichzeitig wurde für diese besonderen sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen, um den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu minimieren.

Leistung über Internet oder ein elektronisches Netz

Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, die innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden. Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Beispiele dafür sind die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung; die Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen, Datenbanken, Musik, Fernsehsendungen und Filmen; Fernunterrichtsleistungen und Online-Versteigerungen.

Mini-One-Stop Shop

Diese Änderung des Leistungsorts hat zur Folge, dass sich ein Unternehmer, der die genannten Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort in weiterer Folge Steuererklärungen einreichen sowie die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dem hohen Verwaltungsaufwand entgegenzuwirken besteht die Möglichkeit, sich in nur einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Mitgliedstaat zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Ermöglicht wird dies durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle („Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“).

Hat der Unternehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, ist dieser Mitgliedstaat gleichzeitig als MSI vorgesehen. Besteht eine Betriebsstätte, kann er den Mitgliedsstaat der Betriebsstätte als MSI wählen. Ein Drittlands-Unternehmen kann einen beliebigen Mitgliedstaat als MSI bestimmen.

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Rita Zallmann