NoVA-Vergütung nun auch für Privatpersonen

23 Mai 2016

Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 steht die Möglichkeit der NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privatpersonen offen.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Abgabe, die abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert berechnet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die NoVA auch wieder rückvergütet, wenn das Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert (z.B. durch Verkauf) wird,
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird oder
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.

Bemessungsgrundlage für NoVA-Rückvergütung

Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung ist im Fall der Veräußerung (Lieferung) durch den Zulassungsbesitzer der Veräußerungspreis, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.
Bedingung für eine NoVA-Rückvergütung eines dauerhaft ins Ausland verlagerten Fahrzeuges ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nicht schädlich ist, wenn der Private oder Unternehmer mit dem Antrag auf Rückerstattung der NoVA auch gleichzeitig den Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank einreicht. Wesentlich ist, dass das Fahrzeug durch den Unternehmer oder Privaten in das Ausland verbracht oder geliefert wird.

Beispiele

  1. Wird ein Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert (geliefert), kann der Private keine NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug nicht „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.
  2. Für den Fall, dass der inländische Fahrzeughändler das vom Privaten gekaufte Fahrzeug in weiterer Folge seinerseits selbst an einen (ausländischen) Käufer nachweislich ins Ausland liefert, ist der inländische Fahrzeughändler NoVA-vergütungsberechtigt.
  3. In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten oder Unternehmer an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private oder Unternehmer die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.
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Rita Zallmann