Online-Anmeldung für Dienstnehmer zur Sozialversicherung

23 Apr 2014

Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften gilt für die Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt, dass diese jedenfalls mittels ELDA zu übermitteln ist. 

Jeder Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Dies gilt bundesweit für sämtliche Branchen und für alle Dienstgeber. Die Anmeldung ist online durchzuführen. Anmeldungen in Papierform gelten bei Dienstgebern in Form von juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) und von im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG oder KG) als nicht erstattet und sind somit unwirksam.

Ausnahmen von Online-Anmeldung

Grundsätzlich sollte ein Dienstnehmer gleich vollständig mit dem Formular „Anmeldung“ angemeldet werden. Ist jedoch eine vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt der beschäftigten Person nicht möglich, weil etwa noch nicht alle Daten dieser Person vorliegen, so hat die Anmeldung des Dienstnehmers in zwei Schritten zu erfolgen:

1. Mindestangaben-Anmeldung

Vor Arbeitsbeginn sind zunächst die Mindestangaben mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern), telefonisch oder mittels Telefax mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“ an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

2. Vollständige Anmeldung

Die vollständige Anmeldung hat dann innerhalb von sieben Tagen mit dem Formular „Anmeldung“ zu erfolgen.

Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA an den jeweiligen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Bei Unzumutbarkeit oder Ausfall des dienstgeberseitigen EDV-Systems kann ausnahmsweise auch eine Anmeldung in Papierform erfolgen.

Achtung: Für juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Körperschaften) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. KG oder OG) gilt für die Erstattung der vollständigen Anmeldung vor Arbeitsantritt die vorstehende Ausnahmeregelung nicht. Sie ist jedenfalls mittels ELDA zu senden, ansonsten gilt die Meldung als nicht erstattet. Die Mindestangaben-Anmeldung (1. Schritt) kann bei Unzumutbarkeit oder EDV-Ausfall jedoch weiterhin telefonisch oder via Fax an das ELDA Competence Center übermittelt werden.

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Rita Zallmann