Selbstanzeige: Verschärfung ab 30.9.2014
23 Jul 2014
Seit kurzem liegt der Entwurf zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 vor, mit welcher Verschärfungen bei der Selbstanzeige eingeführt werden sollen.
Wird künftig eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur dann ein, wenn ein mit Bescheid festzusetzender „Strafzuschlag“ (= Abgabenerhöhung) rechtzeitig gemeinsam mit der verkürzten Steuer entrichtet wird.
Strafzuschlag gestaffelt
Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt und abhängig vom Abgabenmehrbetrag, der sich laut Selbstanzeige ergibt:
5 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 33.000
15 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 100.000
20 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 250.000
30 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000
Leichte Fahrlässigkeit
Im Fall von leichter Fahrlässigkeit wird kein Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung der Selbstanzeige festgesetzt. Ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen.
Eine Selbstanzeige soll künftig generell dann ausgeschlossen sein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (betreffend dieselbe Abgabenart und denselben Besteuerungszeitraum) eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Der bislang geltende 25%ige Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige soll gleichzeitig abgeschafft werden.
Die neue Regelung soll für alle nach dem 30.9.2014 erstatteten Selbstanzeigen gelten.