Abzugsfähigkeit von Spenden optimieren
13 Nov 2014
Damit für das Jahr 2014 der steuerlich optimale Spenden-Höchstbetrag ermittelt werden kann, ist es ratsam, noch vor Jahresende eine Vorschaurechnung zu erstellen.
Spenden können steuerlich geltend gemacht werden, sofern der Empfänger der Spenden ausdrücklich im Gesetz genannt wird (wie etwa Universitäten oder bestimmte Museen) oder zum Zeitpunkt der Spende in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufscheint. Spenden sind in Höhe von 10% des laufenden Gewinns als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.
Vorschaurechnung rechtzeitig erstellen
Noch vor Jahresende sollten Sie eine Vorschaurechnung erstellen. Folgendes sollte dabei beachtet werden:
Für den betrieblichen Bereich gilt, dass für die Berechnung des Spenden-Höchstbetrages der Gewinn vor Abzug des Gewinnfreibetrages maßgeblich ist. Die Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrages stellt wiederum der Jahresgewinn nach Abzug der tatsächlich bezahlten Spenden dar.
Beispiel:
Steuerlicher Gewinn vor Spenden und Gewinnfreibetrag 120.000
Höchstausmaß für abzugsfähige Spenden (10%) -12.000
Gewinn nach Spenden (sofern mind. 12.000 geleistet) 108.000
Abzgl. Gewinnfreibetrag 13% (sofern Investitionen ausreichend) -14.040
Steuerlicher Gewinn nach Spenden und Gewinnfreibetrag 93.960
Seit dem 1.1.2013 ist bei der Berechnung des Spenden-Höchstbetrages auf den Gewinn bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres Bezug zu nehmen.
Bei Aufforderung durch das Finanzamt sind steuerlich geltend gemachte Spendenbeträge belegmäßig nachzuweisen. Der Spendenempfänger muss auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung ausstellen. Der Beleg hat jedenfalls zu enthalten:
- Name der spendenempfangenden Einrichtung
- Name und Anschrift des Spenders
- Spendenbetrag
- Zahlungsdatum
Aus Sicht des Spenders ist es daher empfehlenswert, eine Spendenbestätigung ausdrücklich anzufordern, da diese nicht nicht unaufgefordert übermittelt wird.