Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte müssen am Jahresanfang ausgeübt werden!

08 Jan 2015

Wer von der Ist-Besteuerung zum System der Sollbesteuerung wechseln möchte, auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will oder freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum anstrebt, sollte auf die entsprechenden Fristen im neuen Jahr achten.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung

Bei der sogenannten Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, also dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auch für den Vorsteuerabzug ist – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Bezahlung der Rechnung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Sollbesteuerung – hier nicht an.

Um von der Ist-Besteuerung zum System der Sollbesteuerung wechseln zu können, ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einzubringen ist. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze € 30.000 netto jährlich nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, aber andererseits keine Möglichkeit haben, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes an das Finanzamt übermittelt wird.

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Rita Zallmann