Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb: Achtung bei Gesellschaften!

20 Jan 2015

Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Familienmitglieder arbeiten oft im Familienbetrieb mit, ohne dafür entlohnt zu werden. Bei einer Überprüfung kann das zu Problemen führen, da aus Sicht der Sozialversicherung nur in wenigen Fällen eine unentgeltliche Mitarbeit vereinbart werden kann.

Häufig wird nämlich übersehen, dass auch mitarbeitende Familienmitglieder regelmäßig einen Anspruch auf Entlohnung gemäß den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindeststandards haben. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Mitarbeit ist allerdings zwischen Ehegatten unproblematisch, da die eheliche Beistandspflicht dies als gesetzliche Grundlage bereits abdeckt. Eine solche Vereinbarung gilt ebenso für eingetragene Partnerschaften und auch bei Lebensgemeinschaften wird – trotz fehlender gesetzlicher Regelung – in der Praxis oft eine unentgeltliche Beschäftigung angenommen. Wir empfehlen jedoch auch in diesen Fällen, jedenfalls einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.

Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb

Bei der Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb ist zu unterscheiden, ob sie minderjährig oder volljährig sind. Nur bei minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unterstellen die Behörden ein unentgeltliches Dienstverhältnis. Zu beachten ist außerdem, dass Kinder, die regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt beschäftigt werden, stets sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Achtung: Nur in Einzelfällen wird eine kurzfristige, unentgeltliche Mithilfe auch in Gesellschaften von Familienmitgliedern außerhalb eines Dienstverhältnisses akzeptiert (z. B. Ehegattin hilft ausnahmsweise in der „Ein-Mann-GmbH“ des Ehegatten mit).
Bei Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten hängt es vom Einzelfall ab, ob eine unentgeltliche Mitarbeit überhaupt vereinbart werden kann. Grundsätzlich unterstellen die Behörden in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und das Gegenteil muss bewiesen werden. Kontaktieren Sie uns daher auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit im Familienbetrieb, um kostspielige Folgen zu vermeiden!

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Rita Zallmann